Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
Stand: 30.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/78#abs-1 (1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/78#abs-2 (2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/78#abs-3 (3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/78#abs-4 (4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 78 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.05.2006 – 21 K 1200/05
- BVerwG, 08.06.2006 – 6 B 22.06Zitiert von 218
- BGH, 17.04.2014 – III ZR 87/13Anspruch des Telefonanschlussinhabers auf Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse: Begriff des Namens; Reichweite des EintragungsanspruchsZitiert von 21
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8499/18Zitiert von 1
- BGH, 17.04.2014 – III ZR 182/13Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner GeschäftsbezeichnungZitiert von 3
- BGH, 17.04.2014 – III ZR 201/13Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung – Name
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 6109/21
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 771/24Zitiert von 2
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2047/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.